Am 9. Juni 2024 findet die nächste Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament statt. Wahlberechtigte können dabei grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Bundeswahlleiterin teilt auf ihrer Seite mit, wie Deutsche im Ausland, die nicht in der Bundesrepublik gemeldet sind, die Eintragung in ein Wählerverzeichnisbeantragen können.
Unter welchen Voraussetzungen können Mitglieder der deutscher Minderheiten an der EU-Wahl teilnehmen?
Diese Frage interessiert viele der Mitglieder der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa. Zunächst einmal ist wichtig zu erklären, dass jeder Unionsbürger nur einmal seine Stimme abgeben kann – entweder im Heimatland oder in der Bundesrepublik. Für diese und für Personen in Nicht-EU-Staaten gelten weitere Regelungen, die wir hier einmal kompakt zur Verfügung stellen wollen.
Deutsche im EU-Ausland
Deutsche Staatsbürger können entweder auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates.
Deutsche in Nicht-EU-Ländern
Dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen, die nicht von der Wahlausgeschlossen sind, steht das Wahlrecht zu, wenn sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt ODER wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland muss dabei persönlich aufgrund eigener Erfahrungen und unmittelbar erworben sein. Eine passive Kommunikationsteilnahme, die z.B. durch den regelmäßigen Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland geschieht, genügt dafür nicht. Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich evtl. daraus ergeben, dass der potentielle Wähler aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
In beiden Fällen gilt: Einem Antrag, der erst am 19. Mai 2024 oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Auch wenn man sich vorübergehend im Ausland befindet, ist dies möglich. Dafür ist bei der Gemeinde des Hauptwohnortes ein Wahlschein zu beantragen.
Mehr Informationen zum Thema auf der Seite des Bundeswahlleiterin.
Einen Artikel der Deutsche Allgemeinen Zeitung (DAZ) lesen Sie hier.